Statuten ECZ Kunstlaufsektion

 

1. Name, Zweck

1.1  Die Kunstlaufsektion ist eine Sektion des Eislauf-Club Zürich (ECZ) im Sinne dessen Statuten, nach Art. 60 ff des ZGB, ohne persönliche Haftbarkeit der Mitglieder.

1.2  Die Kunstlaufsektion bezweckt die Förderung und Pflege des Eiskunstlaufs.

 

2. Mitgliedschaft

2.1  Die Sektion setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen.

2.2  Zu den Aktivmitgliedern zählen folgende Kategorien:

- Senioren
- Junioren
- Veteranen
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder

2.3  Senioren
sind weibliche und männliche Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr vollendet haben.

2.4  Junioren
sind weibliche und männliche Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2.5  Veteranen
sind weibliche und männliche Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen Aktivmitglieder des ECZ waren.

2.6  Freimitglieder
sind verdiente Vorstandsmitglieder oder Funktionäre der Sektion, die auf Antrag des Sektionsvorstandes durch die Generalversammlung der Sektion ernannt werden.

2.7  Ehrenmitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die von der Generalversammlung auf Antrag eines Mitgliedes der ECZ-Kunstlaufsektion ernannt werden. Als Gründe für eine Ehrenmitgliedschaft gelten besondere Verdienste um den Eislaufsport im Allgemeinen oder den ECZ.

2.8   Passivmitglied können natürliche und juristische Personen werden. Zu den Passivmitgliedern zählen auch folgende Kategorien:
- Kursmitglieder
- Monitricen und J+S-Leiterinnen

- Berufstrainer/innen
- Gönner/Freunde
 

2.9   Kursmitglieder
sind Kinder und Jugendliche im Jugend+Sport-Alter (5 bis 20 Jahre), welche während der Saison auf der Dolder KEB 1-2mal wöchentlich an geleiteten Club-Trainings teilnehmen. Ihre Mitgliedschaft erlischt automatisch nach Ablauf der Saison.

2.10        Gastmitglieder
sind Personen, welche temporär die Mitgliedschaft erwerben, um auf dem Trainingseis das ECZ-Training zu besuchen. Der Zweck, die Dauer und die Kosten der Gastmitgliedschaft (z.B. Lager, etc.) wird durch den Vorstand festgelegt. Sie haben die Lizenz bei einem anderen Verein gelöst und sind nicht für den ECZ-startberechtigt. Gastmitglieder haben weder das aktive noch das passive Stimm- und Wahlrecht.

2.11        Die Mitglieder können auch mehreren Sektionen des ECZ angehören.

2.12        Eintrittsgesuche sind dem Sektionsvorstand mittels elektronischen Formulars einzureichen. Der Sektionsvorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme als Mitglied.

2.13    Die Sektionsmitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt. Der Austritt ist dem Sektionsvorstand bis spätestens dem 30. April jedes Geschäftsjahres mittels elektronischen Formulars mitzuteilen. Falls dieser Termin verpasst wird, sind der Mitgliederbeitrag für das angebrochene Geschäftsjahr sowie allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen vollumfänglich geschuldet.
b) Durch Ausschluss durch den Sektions-Vorstand wegen unsportlicher Haltung, Widersetzlichkeiten, Schädigung der Vereinsinteressen, Nichtbezahlung der Beiträge. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Sektions- Generalversammlung innert 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu. Deren Entscheidung ist endgültig und kann nicht an eine andere Instanz des ECZ weitergezogen werden.

2.14  Ein von der Sektions-Generalversammlung gewähltes Vorstands-Mitglied, welches nicht den Status eines Senioren-, Veteranen-, Ehren- oder Freimitgliedes hat, erhält mit der Wahl in den Vorstand automatisch den Status eines Freimitgliedes und geniesst das Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung. Mit dem Austritt oder der Abwahl aus dem Vorstand verliert das ausscheidende Vorstandsmitglied sein Stimm- und Wahlrecht. Es trägt aber solange die Verantwortung eines Vorstandsmitgliedes, bis ihm die Entlastung (Décharge) erteilt wurde.

 

3. Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder

3.1  Stimmberechtigt an der Sektions-Generalversammlung sind nur die anwesenden Ehren-, Frei-, Veteranen und Seniorenmitglieder. Für die Juniorenmitglieder ist der anwesende gesetzliche Vertreter stimmberechtigt.

3.2  Die Sektion entrichtet für die Ehren-, Frei- und die jeweiligen Mitglieder des Sektions- und ECZ-Vorstandes keinen Beitrag an den Hauptclub.

3.3  Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder der Sektion und des ECZ bezahlen keinen Sektionsbeitrag; Veteranenmitglieder bezahlen den halben Grundbeitrag.

 

4. Sektion

4.1  Die Sektion ist für den sportlichen Betrieb in der Sparte Eiskunstlauf verantwortlich. Sie besorgt im Rahmen des ECZ insbesondere die Organisation von Tests, Trainings, Konkurrenzen, Meisterschaften, Schülerlaufen, Schaulaufen und andere Veranstaltungen.

4.2  Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Trainingsbeitrag. Über den Grundbeitrag entscheidet die GV, der Trainingsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird von der Sektion eingezogen.

4.3  Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet deren Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Die Haftung des ECZ für die Verbindlichkeiten der Sektion ist ebenfalls ausgeschlossen.

 

5. Organisation

5.1  Die Organe der Sektion sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

5.2  Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des Folgejahres.

 

6. Generalversammlung

6.1  Der Sektionsvorstand ist verpflichtet, jährlich eine Generalversammlung vor dem 31. Mai durchzuführen. Dabei sind folgende Geschäfte zu behandeln:
a) Abnahme der Jahresberichte
b) Abnahme der Jahresrechnung

c) Abnahme des Revisorenberichtes
d) Wahlen des Vorstands und der Revisionsstelle
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Budgets
g) Genehmigung des Jahresprogrammes
h) Décharge Erteilung an den Vorstand.

6.2  Die Mitglieder sind vom Sektions-Vorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch (E-Mail) einzuladen. Mit der Veröffentlichung der Traktandenliste im Internet gilt diese als zugestellt.

6.3  Anträge und Statutenänderungen sind dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail spätestens 30 Tage vor der Durchführung der Generalversammlung einzureichen.

6.4  Über Geschäfte, die nicht mit den Traktanden bekanntgegeben wurden, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

6.5  Eine ausserordentliche Generalversammlung findet in folgenden Fällen statt: a) auf Beschluss des Sektions-Vorstandes
b) auf Beschluss der Sektions-Generalversammlung,
c) auf schriftliches Begehren an den Sektions-Vorstand, unterschrieben von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe.

6.6  Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

6.7  Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und gesetzlichen Vertretern der Juniormitgliedern. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der Sektion. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. Bei Abstimmungen fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen zum Vorstand enthalten sich die kandidierenden Vorstandsmitglieder der Stimme.

 

7. Vorstand

7.1  Der Vorstand besteht aus 3 bis 6 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Notwendigerweise zu besetzenden Funktionen sind: Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/erin, TK-Chef/in. Chargenkumulation ist zulässig.

7.2  Präsident/Präsidentin und Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr mit steter Wiederwählbarkeit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst ergänzen.

7.3  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident/die Präsidentin oder dessen/deren Stellvertreter/in und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über alle Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Bei Stimmengleichheit steht dem/der Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

7.4  Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugewiesen sind. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Aufgaben Dritten übertragen, die dem Vorstand nicht angehören müssen. Soweit erforderlich, erlässt er ein Pflichtenheft. Eine allfällige Entschädigung ist in der Jahresrechnung auszuweisen.

7.5  Im Vorstand des ECZ wird die Sektion durch den Präsidenten / die Präsidentin mit Stimmrecht vertreten.

7.6  Der Vorstand bestimmt die Sektionsvertreter, welche die Sektion in der Delegiertenversammlung des ECZ vertreten.

7.7  Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet zusammen mit dem Kassier oder Aktuar zu zweit rechtsverbindlich.

 

8. Die Revisionsstelle

8.1 Die Sektionsgeneralversammlung wählt die Revisionsstelle. Diese besteht aus zwei Rechnungsrevisoren oder einer juristischen Person (Treuhandgesellschaft). Sie prüft die vom Kassier erstellte Rechnung und den Vermögensbestand der Sektion. Sie erstellt zuhanden der Generalversammlung einen Revisorenbericht. Die Einsichtnahme in die Bücher und Belege ist ihr jederzeit zu gestatten. Sie ist berechtigt, vom Vorstand Auskunft zu verlangen.

 

9. Allgemeines

9.1  Die Statuten können durch Beschluss der Sektionsgeneralversammlung geändert werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.

9.2  Zur Auflösung der Sektion bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

9.3  Ein anfälliges Sektionsvermögen ist zugunsten einer später neu zu gründenden Kunstlaufsektion beim ECZ zu deponieren.

9.4  Erfolgt innert 5 Jahren keine Neubildung einer Kunstlaufsektion, geht das Vermögen in den Besitz des ECZ über.

9.5  Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 2.9.2020 und vom Vorstand des ECZ am 16.9.2020 genehmigt worden und ersetzen alle früheren Versionen. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Statuten des ECZ und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zürich, 16. September 2020

 

Caroline Kaufmann  
Präsidentin ECZ Kunstlaufsektion

Lutz Schneider
Aktuar ECZ Kunstlaufsektion